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Whitepaper Pflanzenkohle in Land- und Forstwirtschaft: Rechtsrahmen und Praxis 2026

Hände prüfen Ackerboden im Abendlicht

Inhalt

29.10.2026

Whitepaper Pflanzenkohle in Land- und Forstwirtschaft: Rechtsrahmen und Praxis 2026

Pflanzenkohle darf auf Acker, Grünland und in den Wald, wenn der Weg stimmt. Entscheidend ist weniger die Fläche als die Rechtsform, in der die Pflanzenkohle dorthin gelangt. Dieser Beitrag fasst unser Whitepaper zusammen: welche Wege im Oktober 2026 zulässig sind, was Forschung und Praxis zeigen und welche Fragen Sie vor dem ersten Einsatz klären sollten.

Das vollständige Whitepaper mit allen Quellen können Sie kostenlos anfordern.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag und das Whitepaper dienen ausschließlich der allgemeinen fachlichen Information. Sie sind keine Rechtsberatung, keine Rechtsempfehlung und keine verbindliche Auskunft und ersetzen nicht die Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde. Stand: Oktober 2026. Ausführliche Hinweise finden Sie am Ende des Beitrags.
Lucie Töpfer, Geschäftsführerin der pyropower GmbH

Lucie Töpfer
Geschäftsführerin, pyropower GmbH

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Das Wichtigste in Kürze

  • Auf Acker und Grünland ist Pflanzenkohle als CE-gekennzeichnetes EU-Düngeprodukt zulässig. National erlaubt die Düngemittelverordnung nur Holzkohle in Kultursubstraten oder als Nährstoffträger.
  • Im Ökolandbau steht Pflanzenkohle aus rein pflanzlichen Ausgangsstoffen auf der Positivliste. Als Bio-Futter ist sie nicht zulässig, konventionell als Einzelfuttermittel schon.
  • Im Wald gibt es keine eigene Zulassung. Baumschulsubstrat und Pflanzloch sind die sauberen Wege, flächige Ausbringung nur im Einzelfall.
  • Der Nutzen hängt vom Standort ab: vor allem Wasserhaltung auf Sand, Stickstoffeffizienz und dauerhafte Kohlenstoffspeicherung. Seit dem 7. Mai 2026 gilt eine EU-Methodik für CO₂-Zertifikate.

Auf einen Blick: was wo gilt

Ob Pflanzenkohle auf Acker, Grünland oder Waldboden darf, hängt weniger von der Fläche ab als davon, in welcher Rechtsform sie dorthin gelangt. Die Übersicht zeigt den Stand im Oktober 2026.

Bereich Kurzantwort Einordnung
Acker und Grünland Zulässig als CE-gekennzeichnetes EU-Düngeprodukt. National nur Holzkohle aus unbehandeltem Holz in Kultursubstraten oder als Nährstoffträger. Mit Auflagen
Ökolandbau Als Bodenverbesserer aus rein pflanzlichen Ausgangsstoffen gelistet; das Düngerecht gilt zusätzlich. Mit Auflagen
Fütterung Konventionell als Einzelfuttermittel zulässig, in der Bio-Fütterung nicht vorgesehen. Konventionell zulässig
Wald Keine eigene Zulassung. Baumschule und Pflanzloch sind die sauberen Wege. Einzelfall
Fachlicher Nutzen Vor allem Wasserhaltung auf Sand, Stickstoffeffizienz und die Kaskade über Stall und Kompost. Standortabhängig
CO₂-Zertifikate EU-Methodik für Biochar Carbon Removal seit 7. Mai 2026 in Kraft. Möglich

Die Einordnungen sind fachliche Informationen und keine Rechtsberatung.

Acker und Grünland: zwei zulässige Wege

Das Düngerecht regelt in erster Linie das Produkt. Pflanzenkohle braucht deshalb eine Zulassung als Düngeprodukt, europäisch oder national.

Weg A: EU-Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung

Seit dem 16. Juli 2022 regelt die EU-Düngeprodukteverordnung (EU) 2019/1009 Pflanzenkohle EU-weit einheitlich über die Komponentenkategorie CMC 14 „Pyrolyse- und Vergasungsmaterialien“. Ein Produkt, das die Anforderungen erfüllt und die Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle durchlaufen hat, ist in der gesamten EU verkehrsfähig und darf auch in Deutschland angewendet werden. Die wichtigsten Anforderungen:

  • Ausgangsstoffe: Pflanzen und Pflanzenteile, unbehandelte pflanzliche Reststoffe, Rückstände der Bioethanol- und Biodieselherstellung, getrennt gesammelter Bioabfall; Zusatzstoffe bis 25 %
  • Ausgeschlossen: gemischter Siedlungsabfall, Klärschlamm, Industrie- und Baggerschlamm
  • Prozess: sauerstoffbegrenzt, mindestens 180 °C für mindestens zwei Sekunden
  • Stabilität: molares H/Corg-Verhältnis unter 0,7
  • Schadstoffe: PAK16 höchstens 6 mg/kg TM, PCDD/F höchstens 20 ng WHO-TEQ/kg, ndl-PCB höchstens 0,8 mg/kg, Chlorid höchstens 30 g/kg
  • Registrierung: REACH-Registrierung für die Verwendung als Düngeprodukt, sofern keine Ausnahme greift

Weg B: nationale Düngemittelverordnung

Die Düngemittelverordnung (DüMV) kennt den Begriff Pflanzenkohle nicht. Zulässig ist nur Holzkohle mit mindestens 80 % Kohlenstoff aus chemisch unbehandeltem Holz, und zwar ausschließlich als Ausgangsstoff für Kultursubstrate und als Trägersubstanz für Nährstoffe. Als Bodenhilfsstoff oder Düngemittel ist sie nicht zugelassen. Eine Öffnung der DüMV ist nicht beschlossen; der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen hält sie mit externer Qualitätssicherung für vertretbar.

Stand der Gesetzgebung

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes soll unter anderem die nationale Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung regeln. Nach Kabinettsbeschluss im April und erster Lesung im Juni 2026 fand am 8. September 2026 die Anhörung im Agrarausschuss statt. An der Zulässigkeit CE-gekennzeichneter Produkte ändert das nichts.

Zwischenfazit für den Acker

  • Zulässig: CE-gekennzeichnetes EU-Düngeprodukt nach CMC 14, der praktikabelste Weg
  • Zulässig, aber eng: DüMV-Holzkohle in Kultursubstraten oder als Nährstoffträger
  • Nicht zulässig: unzertifizierte, nicht als Düngeprodukt deklarierte Pflanzenkohle direkt auf der Fläche

Ökolandbau, Stall und Wirtschaftsdünger

Im ökologischen Landbau steht Pflanzenkohle seit 2020 auf der Positivliste der Düngemittel und Bodenverbesserer, heute Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165. Voraussetzung ist ein Pyrolyseprodukt aus rein pflanzlichem Material. Das Düngerecht gilt zusätzlich, praktisch also ein CE-Produkt aus pflanzlicher Pflanzenkohle.

In der konventionellen Tierhaltung ist Pflanzenkohle als Einzelfuttermittel gelistet (EU-Katalog Nr. 7.13.1), mit strengen Grenzwerten für Dioxine und Schwermetalle. In der Bio-Fütterung ist sie nicht zulässig. Als Einstreu und im Kompost ist sie verbreitete Praxis; hier gelten die Regeln für Mist und Kompost. Als Güllezusatz ist sie nicht gelistet, das sollten Sie vorab mit der Düngebehörde klären.

Ergebnisse aus Forschung und Praxis

Pflanzenkohle ist kein Dünger und kein Ertragsversprechen. Ihr Wert liegt in Bodenfunktion, Nährstoffmanagement und dauerhafter Kohlenstoffspeicherung. Leichte, humusarme Sandböden profitieren besonders.

  • −32 % Lachgas: mittlere Minderung der Lachgasemissionen in den ausgewerteten Studien
  • −22 % Nitrat: mittlere Minderung der Nitratauswaschung
  • doppelte Wasserhaltekapazität: Feldversuch auf Brandenburger Sandboden mit Kompost und Pflanzenkohle

Quelle: Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen 2023 (Metastudien, Feldversuch Brandenburg). Auf gut versorgten Böden in Mitteleuropa sind pauschale Mehrerträge nicht belegt. In den Tropen wirkt Pflanzenkohle vor allem über Kalkung und Düngung saurer, armer Böden; hierzulande liegt ihr Wert in Wasserhaltung, Stickstoffeffizienz und dauerhafter Kohlenstoffspeicherung.

Beladen und kaskadieren

Frische Pflanzenkohle enthält kaum verfügbare Nährstoffe. Sie wirkt am besten, wenn sie vorher beladen wird und zuerst eine Aufgabe im Betrieb erfüllt. Bewährt hat sich eine Kaskade: Im Futter bindet die Pflanzenkohle im Darm, in der Einstreu senkt sie Feuchte und Geruch, im Kompost lädt sie sich mit Nährstoffen auf, im Boden wirkt sie als Speicher und Kohlenstoffsenke.

  • Kompost: etwa 10 bis 30 % Pflanzenkohle, immer feucht verarbeiten
  • Einstreu: etwa 5 bis 10 %
  • Ausbringung: 0,5 bis 2 t je Hektar und Jahr, in die Reihe oder den Wurzelraum statt auf die ganze Fläche, über Kompost- oder Miststreuer, flach eingearbeitet

Standort und Qualität

Am deutlichsten wirkt Pflanzenkohle auf sandigen, humusarmen Standorten mit Trockenstress; auf fruchtbarem Löss ist der Effekt gering. Ebenso wichtig ist die Qualität: Pflanzenkohle aus langsamer bis intermediärer Pyrolyse über 450 °C ist abbaustabil, und eine saubere Trennung von Pflanzenkohle und Gas senkt die PAK. Für den Boden empfehlen sich EBC-Agro oder EBC-AgroBio, Pflanzenkohle aus Holz in mittlerer Körnung statt feinem Staub und eine Analytik mit Toluol-Extraktion. Die Ausgangsstoffe bestimmen Qualität, EBC-Klasse und rechtliche Einordnung; gut geeignet sind holzige und faserige Reststoffe mit geringem Schadstoffgehalt.

Drei typische Wege in die Praxis

Welche Anwendung sinnvoll ist, hängt von Betrieb, Boden und Ziel ab. Diese drei Situationen sind in der Praxis besonders häufig.

1. Ackerbau auf leichten Böden

Sandige, humusarme Standorte mit Trockenstress, wie in Brandenburg und der Lausitz.

  • Ziel: Wasser und Nährstoffe im Wurzelraum halten, Humus aufbauen, Kohlenstoff speichern.
  • So geht es: über Kompost oder Mist aufladen, 0,5 bis 2 t je Hektar und Jahr, flach einarbeiten oder in die Reihe.
  • Rechtlich: CE-gekennzeichnetes EU-Düngeprodukt oder Bestandteil eines regelkonformen Komposts.

2. Tierhaltung mit Kaskade

Rind, Schwein oder Geflügel: Die Pflanzenkohle durchläuft erst den Stall, dann das Feld.

  • Ziel: Stallklima und Geruch verbessern, Stickstoff im Mist binden, beladene Pflanzenkohle aufs Feld bringen.
  • So geht es: Futterkohle entsprechend EBC-Feed, 5 bis 10 % in der Einstreu, Mist kompostieren und ausbringen.
  • Rechtlich: konventionell als Einzelfuttermittel zulässig, im Bio-Betrieb nicht als Futter; Güllezusatz vorab klären.

3. Wald und Wiederbewaldung

Kalamitätsflächen, trockene Sandstandorte, Aufforstung mit Laubholz.

  • Ziel: Anwuchs junger Bäume sichern, Wurzeln fördern, Wasser im Pflanzloch halten.
  • So geht es: ins Anzuchtsubstrat der Baumschule oder in kleinen, beladenen Mengen ins Pflanzloch.
  • Rechtlich: Baumschulsubstrat ist der saubere Weg; Pflanzloch vorab mit Behörde und Zertifizierer abstimmen.
Wald mit Lichteinfall

Wald und Wiederbewaldung: saubere Wege ohne eigene Zulassung

Für Waldböden gibt es keine spezifische Regel für Pflanzenkohle. Maßgeblich sind Düngerecht, Bodenschutzrecht, Waldrecht und Zertifizierung.

  • Düngerecht: Die Produktregeln gelten auch im Wald; nötig ist ein CE- oder DüMV-konformes Produkt.
  • Bodenschutz: Erfüllt ein Material das Düngerecht nicht, gelten für das Einbringen die §§ 6 bis 8 BBodSchV.
  • Waldrecht und Zertifizierung: Landeswaldgesetze verlangen ordnungsgemäße Forstwirtschaft; FSC schließt Düngung zur Ertragssteigerung aus und erlaubt Kalkung nur zum Bodenschutz. Schutzgebiete können Düngung verbieten.
Anwendung Hinweis Einordnung
Baumschule, Container DüMV-Kultursubstrat mit Holzkohle oder CE-Produkt Zulässig
Pflanzloch bei Aufforstung Konformes Produkt; FSC, PEFC und Förderbedingungen prüfen Mit Auflagen
Stadt- und Straßenbäume Etablierte Baumsubstrate, etwa Stockholmer Modell Zulässig
Flächig auf Waldboden Nur nach Abstimmung mit Forst- und Bodenschutzbehörde Einzelfall

Ergebnisse bei der Wiederbewaldung

Eine Metastudie (Thomas und Gale 2015) zeigt im Mittel 41 % mehr Biomasse junger Gehölze nach Kohlegabe. Laubholz reagiert stärker als Nadelholz, junge Pflanzen besonders deutlich. Bei mehrjährigen Bäumen nahm in Versuchen meist nicht die Höhe, wohl aber der Stammdurchmesser zu, ein Hinweis auf stärkere Wurzeln. Feldversuche, etwa des HLNUG in Lampertheim, zeigen zudem: Nicht die Menge entscheidet, sondern die Anwendung.

  • Über die Baumschule: Pflanzenkohle ins Anzuchtsubstrat, rechtlich sauber und dosiergenau
  • Punktuell: kleine, beladene Mengen mit Kompost ins Pflanzloch; nicht flächig, nicht fräsen
  • Immer beladen: mit Kompost oder organischer Nährlösung, keine mineralischen Stickstoffgaben
  • Zielstandorte: trockene Sand- und Kalamitätsflächen, Laubholz-Mischbestände
  • Messbar machen: Kontrollflächen, Pflanzung im Frühjahr, mehrjähriges Monitoring

CO₂-Zertifikate nach EU-Methodik

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/285 gilt seit dem 7. Mai 2026 die erste EU-Methodik für dauerhafte CO₂-Entnahmen, darunter Biochar Carbon Removal. Erfasst ist die Speicherung durch Ausbringung auf Böden und durch Einbindung in Materialien. Erste Einheiten werden für Ende 2026 oder 2027 erwartet.

  • Das H/Corg-Verhältnis wird je Charge gemessen; über 0,7 werden keine Einheiten ausgegeben.
  • Die Dauerhaftigkeit wird über Reflexionsmessung oder ein Abbaumodell für 200 Jahre nachgewiesen.
  • Macht Pflanzenkohle mehr als die Hälfte der Energieprodukte einer Anlage aus, sind nur Rest- und Abfallstoffe als Ausgangsstoffe zulässig.

Ob und in welchem Umfang Zertifikate entstehen, hängt vom Zertifizierungsprogramm, der Dokumentation und der Prüfung durch Dritte ab. Für Betriebe heißt das: Lieferung, Analytik und Ausbringung sauber dokumentieren.

Sieben Fragen vor dem ersten Einsatz

  • Ist die Pflanzenkohle als CE-Produkt oder DüMV-konformer Bestandteil in Verkehr gebracht?
  • Liegen Analysen zu H/Corg, PAK, Dioxinen und Schwermetallen vor?
  • Wird die Pflanzenkohle vorher beladen, über Stall, Kompost oder Nährlösung?
  • Passt der Standort: sandig, humusarm, trocken?
  • Ist die Menge praxisgerecht und gezielt im Wurzelraum?
  • Bio-Betrieb oder Wald: Sind Kontrollstelle, Behörde und Zertifizierer eingebunden?
  • Sollen CO₂-Zertifikate entstehen, und ist die Dokumentation geregelt?

Whitepaper kostenlos anfordern

Das Whitepaper „Pflanzenkohle in der Land- und Forstwirtschaft“ fasst Rechtsrahmen, Ergebnisse aus der Forschung und die Checkliste auf 12 Seiten zusammen, mit allen Quellen. Nach dem Absenden erhalten Sie den Download-Link.

Das Whitepaper dient ausschließlich der fachlichen Information und ist keine Rechtsberatung.

Unterstützung durch pyropower

Nennen Sie uns Standort, Fläche und Ziel, das genügt für den Anfang. Wir besprechen mit Ihnen, welcher Weg für Ihren Betrieb fachlich passt und welche Stellen Sie für die rechtliche Prüfung einbinden sollten.

  • Pflanzenkohle beziehen: aus eigener Produktion ab Dezember 2026, entsprechend EBC-Standard. Wir besprechen mit Ihnen, welcher Einsatz fachlich passt: Stall, Kompost oder Fläche. Zur Pflanzenkohle von pyropower
  • Praxisversuch planen: Acker, Stall oder Wiederbewaldung. Wir besprechen Material, Menge und Vorgehen.
  • Pyro-ClinX für Ihren Standort: Aus Reststoffen werden Strom, Wärme, Pflanzenkohle und CO₂-Zertifikate. Pflanzenkohle und Zertifikate nehmen wir Ihnen ab. Zum Pyro-ClinX 150
  • Eigene Reststoffe nutzen: Holzreststoffe aus Ihrem Betrieb können eingesetzt werden; wir prüfen, welche Verwertung passt. Zur Reststoffverwertung

Häufige Fragen

Darf ich Pflanzenkohle auf meinen Acker ausbringen?

Ja, als CE-gekennzeichnetes EU-Düngeprodukt nach der Komponentenkategorie CMC 14 oder als Bestandteil eines regelkonformen Komposts. Unzertifizierte Pflanzenkohle direkt auf die Fläche ist nicht zulässig.

Ist Pflanzenkohle im Bio-Betrieb erlaubt?

Als Bodenverbesserer aus rein pflanzlichen Ausgangsstoffen ja, das Düngerecht gilt zusätzlich. Als Futtermittel ist sie im Bio-Betrieb nicht zulässig. Binden Sie Ihre Kontrollstelle vorab ein.

Wie viel Pflanzenkohle bringe ich je Hektar aus?

In der Praxis 0,5 bis 2 t je Hektar und Jahr, beladen über Kompost oder Mist und gezielt in Reihe oder Wurzelraum.

Kann ich Pflanzenkohle im Wald einsetzen?

Eine eigene Zulassung gibt es nicht. Über das Anzuchtsubstrat der Baumschule ist der Einsatz sauber geregelt, im Pflanzloch ist er mit Auflagen möglich. Flächig auf Waldboden nur nach Abstimmung mit den Behörden.

Bringt Pflanzenkohle mehr Ertrag?

Auf gut versorgten Böden in Mitteleuropa sind pauschale Mehrerträge nicht belegt. Der Nutzen liegt vor allem in Wasserhaltung auf Sand, Stickstoffeffizienz und dauerhafter Kohlenstoffspeicherung.

Ab wann liefert pyropower Pflanzenkohle?

Ab Dezember 2026 aus eigener Produktion, entsprechend EBC-Standard. Wir besprechen mit Ihnen, welcher Einsatz fachlich passt: Stall, Kompost oder Fläche.

Welche EBC-Klasse brauche ich für Acker und Stall?

Für den Boden EBC-Agro, im Ökolandbau EBC-AgroBio, für Futter und Einstreu EBC-Feed.

Darf Pflanzenkohle in die Gülle?

Als Aufbereitungshilfsmittel für Gülle ist Pflanzenkohle nicht gelistet. Klären Sie den Einsatz vorab mit der zuständigen Düngebehörde.

Gibt es für Pflanzenkohle im Boden CO₂-Zertifikate?

Ja, seit dem 7. Mai 2026 gilt dafür eine EU-Methodik. Erste Einheiten werden für Ende 2026 oder 2027 erwartet; ob Zertifikate entstehen, hängt von Programm, Dokumentation und Prüfung ab.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2019/1009; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088 (CMC 14)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165, Anhänge II und III
  • BMLEH: Düngung, Düngegesetz und Düngemittelverordnung (2026)
  • Deutscher Bundestag: Drs. 21/6135; Anhörung Agrarausschuss 08.09.2026
  • Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen: Biokohle in der Pflanzenproduktion (2023)
  • LfL Bayern: Pflanzenkohle im Ackerbau; Pflanzenkohle in der Ferkelfütterung
  • European Biochar Certificate: Richtlinien und Positivliste (2025)
  • Jeffery et al. (2017), Environmental Research Letters 12
  • Thomas und Gale (2015), New Forests
  • HLNUG: Biokohle im Forst, Feldversuch Lampertheim
  • LABO: Vollzugshilfe zu §§ 6 bis 8 BBodSchV (2023)
  • EU-Kommission: CRCF, Delegierte Verordnung (EU) 2026/285

Die vollständige Quellenliste finden Sie im Whitepaper.

Hinweise zur Rechtssicherheit

  • Keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag und das Whitepaper dienen ausschließlich der fachlichen Information. Sie sind keine Rechtsberatung, keine Rechtsempfehlung und keine verbindliche Auskunft und ersetzen nicht die Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.
  • Stand und Änderungen: Die Darstellung gibt den Stand von Recht und Forschung im Oktober 2026 wieder. Düngerecht, Ökolandbau-Vorschriften und CO₂-Zertifizierung entwickeln sich weiter; insbesondere die Novelle des Düngegesetzes und eine mögliche Änderung der DüMV können die Rechtslage verändern.
  • Länder und Einzelfall: Waldgesetze, Naturschutzauflagen und der Vollzug des Düngerechts unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Über die Zulässigkeit einer konkreten Anwendung entscheiden die zuständigen Stellen im Einzelfall, etwa Düngebehörde, Landwirtschaftskammer, Forst- und Bodenschutzbehörde, Öko-Kontrollstelle und Zertifizierer.
  • Wirkungen: Die genannten Forschungsergebnisse sind Mittelwerte und stark standortabhängig. Sie sind keine Zusicherung bestimmter Erträge, Emissionsminderungen oder Bodenwirkungen.
  • CO₂-Zertifikate: Ob und in welchem Umfang Zertifikate entstehen, hängt vom Zertifizierungsprogramm, der Dokumentation und der Prüfung durch Dritte ab.
  • Haftung: Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernimmt die pyropower GmbH keine Gewähr; eine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Beitrags oder des Whitepapers ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.